Der Führerschein ist der Nachweis der Fahrerlaubnis, die dem Inhaber das Führen von bestimmten Kraftfahrzeugklassen im Öffentlichen Straßenverkehr ermöglicht. Die Fahrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörder hinterlegt, während dem Fahrerlaubnisinhaber zum Nachweis der sog. Führerschein ausgestellt wird, der beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitgeführt werden muss.
Grundsätzlich wird für die Simson Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50ccm lediglich der Führerschein der Klasse AM (vor der Reform: Klasse M (alt: Klasse 4)) benötigt.
Der Führerschein der Klasse B (alt: Klasse 3) beinhaltet automatisch die Erlaubnis, Fahrzeuge der Klasse AM fahren zu dürfen.
Eigentlich dürfen mit der Klasse AM nur Kleinkrafträder mit bis zu 50ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45km/h gefahren werden, allerdings gilt für die Simson Fahrzeuge der Bestandsschutz gem. dem Einigungsvertrag (vgl. Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101).
Auszug - Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101)
(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 II Nr. 4 StVZO (weggefallen, jedoch unproblematisch, da weiterhin Bestandsschutz für unsere Simson-Fahrzeuge gilt), wenn sie bis 28. Februrar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Simson, also der Fahrzeugrahmen, nachweisbar vor dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen, d.h. angemeldet worden ist. Geregelt wird dies im §76 Nr.8 b FeV (= Fahrerlaubnisverordnung) i.V.m. § 6 I FeV (Klasse AM).
Gemäß des Einigungsvertrages werden diese Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weitergeführt und dürfen daher legal 60 Km/h fahren.
Alle Simsons, die nach dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, dürfen nur noch mit max. 50 Km/h gefahren werden, dürfen aber ebenfalls mit Klasse AM gefahren werden. Zu beachten ist, dass sich die o.g. Regelungen immer auf den Fahrzeugrahmen beziehen.
Bei den Modellen mit mehr als 50ccm (z.B. S70) sowie beim Sperber (SR4-3) wird der Führerschein der Klasse A1 (alt: Klasse 1b) benötigt. Gründe für die höheren Führerscheinanforderungen sind zum einen, dass der Hubraum die für Klasse M max. zulässigen 50ccm überschreitet. Hinzu kommt, dass diese Fahrzeuge eine höhere Endgeschwindigkeit erreichen. Wer allerdings den Führerschein der Klasse B (alt: Klasse 3) vor dem 01.04.1980 erworben hat, darf auch diese Fahrzeuge völlig legal ohne zusätzlichen Führerschein fahren!